BeurlaubungsgründeBeantragung von BeurlaubungBeitragspflicht bei BeurlaubungPrüfungsteilnahme bei Beurlaubung
Beurlaubungsgründe
Studierende können gem. der Einschreibeordnung der Fachhochschule Köln auf Antrag beurlaubt werden, wenn sie einen wichtigen Grund nachweisen.
Wichtige Gründe sind:
Bundesfreiwilligendienst, freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr
Krankheit
Pflege und Erziehung von minderjährigen Kindern im Sinne des §25 Abs. 5 BAföG (leibliche Kinder sowie Pflege- und Adoptivkinder, im Haushalt aufgenommene Kinder der/des Ehegatten/in oder Lebenspartner/in, im Haushalt aufgenommene Enkel.)
Abwesenheit vom Hochschulort im Interesse der Hochschule oder wegen Mitarbeit an einem Forschungsvorhaben (Werkarbeit) (hierbei ist eine Bestätigung der Fakultät erforderlich.).
Auslandsstudium, sofern es sich nicht um ein in der Prüfungsordnung vorgesehenes Auslandssemester handelt (hierbei ist eine Bestätigung der Fakultät erforderlich.).
Praktikum, das dem Studienziel dient (hierbei ist eine Bestätigung der Fakultät erforderlich.).
Pflege oder Versorgung von Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern oder eines in gerader Linie Verwandten oder ersten Grades Verschwägerten, wenn diese oder dieser pflege- oder versorgungsbedürftig ist.
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Beantragung von Beurlaubung
Die Beurlaubung ist innerhalb der Rückmeldefristen zu beantragen.
Sie erfolgt in der Regel für die Dauer eines Semesters. Während der Beurlaubung für mehr als sechs Monate ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten.
Eine Beurlaubung für das erste Fachsemester ist nur bei Krankheit möglich.
Nähere Informationen sind im Studienbüro erhältlich.
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Beitragspflicht bei Beurlaubung
Nur bei Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes, eines Bundesfreiwilligendienstes, eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, eines Auslandsstudiums oder bei Krankheit entfällt die Beitragspflicht für den Sozialbeitrag des Kölner Studentenwerks. Eine Befreiung von den Beiträgen für den Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) inkl. des VRS- und des NRW-Semestertickets ist nur in diesen Fällen auf Antrag möglich.
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Prüfungsteilnahme bei Beurlaubung
Beurlaubte sind nicht berechtigt, Leistungsnachweise, Teilnahmevoraussetzungen oder Leistungspunkte zu erwerben oder Prüfungen abzulegen, es sei denn:
Ausnahme:
1) Es handelt sich um die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen oder den Erwerb von Leistungspunkten und Teilnahmevoraussetzungen, die Folge eines Auslands- oder Praxissemesters sind, für das beurlaubt worden ist.
2) Es handelt sich um eine Beurlaubung die aufgrund der Pflege und Erziehung von Kindern im Sinne des §25 Abs. 5 Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie aufgrund der Pflege der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners oder eines in gerader Linie Verwandten oder im ersten Grad Verschwägerten erfolgt.
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