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Beurlaubung

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  • Beurlaubungsgründe
  • Beantragung von Beurlaubung
  • Beitragspflicht bei Beurlaubung
  • Prüfungsteilnahme bei Beurlaubung

  • Beurlaubungsgründe

    Studierende können auf Antrag beurlaubt werden, wenn sie einen wichtigen Grund nachweisen.

    Wichtige Gründe sind:

    • Zivil- oder Grundwehrdienst

    • Krankheit

    • Elternzeit

    • Abwesenheit vom Hochschulort im Interesse der Hochschule oder wegen Mitarbeit an einem Forschungsvorhaben (Werkarbeit)

    • Auslandsstudium, sofern es sich nicht um ein in der Prüfungsordnung vorgesehenes Auslandssemester handelt.

    • Praktikum, das dem Studienziel dient (hierbei ist eine Bestätigung der Fakultät erforderlich.)

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    Beantragung von Beurlaubung

    Die Beurlaubung ist innerhalb der Rückmeldefristen zu beantragen.
    Sie erfolgt in der Regel für die Dauer eines Semesters. Während der Beurlaubung für mehr als sechs Monate ruhen die Mitgliedschaftsrechte und -pflichten.
    Eine Beurlaubung für das erste Fachsemester ist nur bei Krankheit oder Schwangerschaft möglich.
    Nähere Informationen sind im Studienbüro erhältlich.

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    Beitragspflicht bei Beurlaubung

    Nur bei Ableistung eines freiwilligen Wehrdienstes, eines Bundesfreiwilligendienstes, eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres, eines Auslandsstudiums oder bei Krankheit entfällt die Beitragspflicht für den Sozialbeitrag des Kölner Studentenwerks. Eine Befreiung von den Beiträgen für den Allgemeinen Studierendenausschuss (AStA) inkl. des VRS- und des NRW-Semestertickets ist auf Antrag möglich.

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    Prüfungsteilnahme bei Beurlaubung

    Beurlaubte sind nicht berechtigt, Leistungsnachweise, Teilnahmevoraussetzungen oder Leistungspunkte zu erwerben oder Prüfungen abzulegen, es sei denn:

    Ausnahme:
    1) Es handelt sich um die Wiederholung nicht bestandener Prüfungen oder den Erwerb von Leistungspunkten und Teilnahmevoraussetzungen, die Folge eines Auslands- oder Praxissemesters sind, für das beurlaubt worden ist.

    2) Es handelt sich um eine Beurlaubung die aufgrund der Pflege und Erziehung von Kindern im Sinne des §25 Abs. 5 Bundesausbildungsförderungsgesetz sowie aufgrund der Pflege der Ehegattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Lebenspartners oder eines in gerader Linie Verwandten oder im ersten Grad Verschwägerten erfolgt.

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