Anmeldung und Zulassung zur Prüfung
Die Teilnahme an den studienbegleitend abzulegenden Fachprüfungen und Modulprüfungen, teilweise auch an den Leistungsnachweisprüfungen, ist nur nach einer vorherigen, verbindlichen Anmeldung möglich. Diese Anmeldungen müssen in eigens dafür festgesetzten Zeiträumen erklärt werden. Dies geschieht über den Prüfungs- und Studierendenservice Online (PSSO), in Ausnahmefällen in dem jeweiligen Studienbüro durch Eintragung in eine Anmeldeliste- oder durch Ausfüllen und Abgeben eines Anmeldeformulars. Die Anmeldefristen werden von den Prüfungsausschüssen festgelegt und an den Anschlagbrettern des Studiengangs bekannt gemacht bzw. sind in PSSO einzusehen. Für die Teilnahme an einer Prüfung ist neben der Anmeldung das Erfüllen der Zulassungsvoraussetzungen erforderlich. Neben der Einschreibung in den entsprechenden Studiengang oder der Zulassung als Zweithörerin oder Zweithörer ist in der Regel das Bestehen bestimmter so genannter Prüfungsvorleistungen oder vorgeschalteter Prüfungen oder der Nachweis bestimmter Praktika erforderlich. Das Nähere ergibt sich aus der jeweiligen Prüfungsordnung oder der Studienordnung. Ob Sie zu einer Prüfung, zu der Sie sich angemeldet haben, schließlich auch zugelassen worden sind, wird durch Aushang bekannt gemacht und können entsprechende Hinweise in PSSO entnehmen. Bei Unklarheiten hinsichtlich der Zulassung zur Prüfung müssen Sie sich rechtzeitig an das für Sie zuständige Studienbüro wenden. Die Anmeldung zur Abschlussarbeit und zum Kolloquium muss schriftlich erfolgen. Hierzu sind Anmeldeformulare online abrufbar oder in den Studienbüros erhältlich, die Sie dort auch abgeben müssen.
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Abmeldung von der Prüfung
Grundsätzlich können Sie sich bis eine oder teilweise zwei Wochen vor dem festgesetzten Prüfungstermin von einer Fach- oder Modulprüfung schriftlich wieder abmelden, ohne dass sich dies auf die Zahl der Ihnen zur Verfügung stehenden Prüfungsversuche auswirkt. Eine Begründung für die Abmeldung ist in diesen Fällen nicht erforderlich. Die Abmeldung erfolgt über den Prüfungs- und Studierendenservice Online (PSSO), in Ausnahmefällen ist die Abmeldung in dem jeweiligen Studienbüro vorzunehmen. Dies geschieht durch Eintragung in eine Abmeldeliste oder durch Ausfüllen und Abgeben eines Abmeldeformulars (bei postalischer Zusendung, beachten Sie bitte in Ihrem eigenen Interesse die Postlaufzeiten). Bei der Abmeldung müssen unbedingt die Abmeldefristen eingehalten werden. Bei Unklarheiten hinsichtlich der Abmeldung von einer Prüfung müssen Sie sich rechtzeitig an das für Sie zuständige Studienbüro wenden. Versäumen Sie es, sich rechtzeitig abzumelden und nehmen trotzdem nicht an der betreffenden Prüfung teil, wird das Nichterscheinen als Fehlversuch gewertet, die Prüfungsleistung gilt als mit der Note "nicht ausreichend" (5,0) bewertet. Ein Antrag auf Zulassung zur Diplomarbeit kann nur bis zur Bekanntgabe der Entscheidung über den Antrag schriftlich zurückgenommen werden.
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Wiederholung von Prüfungsleistungen
Fach- und Modulprüfungen können im Falle des Nichtbestehens des ersten Prüfungsversuchs zweimal, die Abschlussarbeit und das Kolloquium je einmal wiederholt werden. Bestandene Prüfungsleistungen können außer zur Notenverbesserung im Rahmen der Freiversuchsregelung, die es in einigen Studiengängen gibt, nicht wiederholt werden.
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Rücktritt von der Prüfung
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Nach Ablauf der Wochenfrist für die Abmeldung von einer Prüfung können Sie nur noch aus triftigen Gründen von der Prüfung zurücktreten. Wird der Rücktritt vom Prüfungsausschuss genehmigt, wird die betreffende Anmeldung gelöscht, beziehungsweise der betreffende Prüfungsversuch nicht auf die Zahl der möglichen Fehlversuche angerechnet. Die für den Rücktritt oder das Versäumnis geltend gemachten Gründe müssen dem zuständigen Prüfungsausschuss deshalb unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft gemacht werden.
Bitte erkundigen Sie sich bei dem für Sie zuständigen Studienbüro, ob der Prüfungsausschuss für Ihren Studiengang hierzu im Detail abweichende Regelungen erlassen hat!
Im Falle eines Rücktritts aufgrund einer Erkrankung müssen Sie unverzüglich (i.d.R. spätestens nach drei Tagen) ein aussagefähiges ärztliches Attest vorlegen. Es muss Ihre Prüfungsunfähigkeit für Nicht-Mediziner nachvollziehbar bescheinigen. Dafür gelten folgende Regeln, über die die Vizepräsidentin für Studium und Lehre mit Brief vom Januar 2011 (pdf-Format) und vom Juni 2011 (pdf-Format) informiert hat:
- Bei einem Rücktritt vor der Prüfung nehmen Sie das Formular Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit (pdf-Format) zum Arzttermin mit. Es hilft Ihrem Arzt bzw. Ihrer Ärztin, die prüfungsrechtlich erforderlichen Angaben zu machen. Bitte beachten Sie auch die Hinweise für Sie auf der zweiten Seite.
- Bei einem Rücktritt während oder nach der Prüfung müssen Sie einen der von der Fachhochschule Köln benannten Ärztinnen und Ärzte aufsuchen. Diese sind mit den prüfungsrechtlichen Anforderungen besonders vertraut. Bitte nehmen Sie das Formular Bescheinigung der Prüfungsunfähigkeit (Auftreten während der Prüfung) (pdf-Format) zu Ihrem Arzttermin mit! Auf der zweiten Seite des Formulars finden Sie Namen, Adressen, Telefonnummern und Fachgebiete der von der Fachhochschule Köln benannten Ärzte. Bitte beachten Sie auch die Hinweise für Sie auf der zweiten Seite.
Bitte beachten Sie: Für die Standorte Gummersbach und Leverkusen sind noch keine Ärzte benannt worden. Sie lassen das Attest derzeit noch bei einem Arzt Ihrer Wahl ausstellen.
Beide Formulare liegen auch ausgedruckt in den Studienbüros bereit.
Wenn Sie an einer bereits verbindlich angemeldeten Prüfung nicht teilnehmen können, weil Ihr Kind krank ist, reichen Sie die Bescheinigung beim Studienbüro ein, die Ihr Kinderarzt üblicherweise für Arbeitgeber ausstellt ("Ärztliche Bescheinigung für den Bezug von Krankengeld bei Erkrankung des Kindes", Formular "21"). Darin bestätigt er oder sie, dass das Kind krankheitsbedingt gepflegt oder betreut werden muss, und Sie bestätigen mit Ihrer Unterschrift in der unteren Hälfte des Formulars, dass keine andere Person diese Aufgabe übernehmen konnte.
Gegebenenfalls anfallende Kosten tragen Sie selbst. Ihr Attest muss unverzüglich, i.d.R. spätestens nach drei Tagen im Studienbüro vorgelegt bzw. diesem zugeschickt werden. Gelbe Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Atteste, die die erforderlichen Angaben nicht enthalten, werden nicht akzeptiert.
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Freiversuch
Meldet sich ein Prüfling innerhalb der Regelstudienzeit bis zu dem in der Prüfungsordnung vorgesehenen Zeitpunkt und nach ununterbrochenem Studium zu einer Fach- oder Modulprüfung des Hauptstudiums an und besteht er diese Prüfung nicht, so gilt sie in einigen Studiengängen als nicht unternommen (Freiversuch). Bitte informieren Sie sich in der für Sie geltenden Prüfungsordnung, ob dort eine Freiversuchsregelung vorgesehen ist oder nicht.
Ein zweiter Freiversuch in derselben Prüfung ist ausgeschlossen. Hat der Prüfling die Prüfung im Freiversuch bestanden, kann er diese Prüfung in Abweichung von den allgemeinen Wiederholungsregelungen zur Verbesserung der erzielten Note einmal wiederholen. Der Antrag auf Zulassung zu einer solchen Wiederholungsprüfung muss zum nächsten Prüfungstermin gestellt werden. Nach der Wiederholungsprüfung wird die Bessere der beiden erzielten Noten als Prüfungsnote herangezogen.
Wichtiger Hinweis: Eine Prüfung kann nur dann als Freiversuch angesehen werden, wenn der Prüfungsversuch tatsächlich unternommen wurde. Wer sich zum in der Prüfungsordnung vorgesehenen Zeitpunkt zu einer Prüfung anmeldet, dann aber zu dieser nicht erscheint, ohne sich regulär abgemeldet zu haben oder mit triftigen Gründen von ihr zurückgetreten zu sein, dessen Prüfung gilt als mit der Note "nicht ausreichend" (5,0) im ersten Prüfungsversuch bewertet!
Beim Nachweis folgender Fälle kann sich der Zeitpunkt, bis zu dem ein Freiversuch möglich ist, zu Gunsten des Prüflings verschieben:
- bei durch amtsärztliches Attest nachgewiesener längerer schwerer Erkrankung während des Studiums;
- wenn mindestens vier Wochen der Mutterschutzfrist einer Studentin in die Vorlesungszeit gefallen sind;
- im Falle eines Auslandsstudiums um insgesamt bis zu drei Semester, sofern darüber je Semester jeweils Lehrveranstaltungen im Umfang von acht Semesterwochenstunden und je Semester ein Leistungsnachweis nachgewiesen werden;
- im Falle der nachgewiesenen Mitgliedschaft des Prüflings in einem durch Gesetz oder die Grundordnung vorgesehenen Hochschulgremium um bis zu drei Semester;
- im Falle von Studienverzögerungen infolge einer Behinderung des Prüflings um bis zu vier Semester.
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Vorzeitiges Ablegen von Prüfungen
Es ist grundsätzlich zulässig, Hochschulprüfungen zu früheren Prüfungszeitpunkten abzulegen, als dies die betreffende Prüfungsordnung vorsieht (§ 94 Abs. 4 HG). Voraussetzung ist aber immer, dass die jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zur betreffenden Prüfung nachgewiesen werden.
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